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[...]
19 Sicherungsentzug für immer (Unverbesserlichkeit).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2010 in
Sachen J.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res (WBE.2010.271).
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Aus den Erwägungen
2. 2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betrof fenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psy chologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Vorausset zungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vor liegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 31. März 1999 zur Än derung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festge stellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG - in Kraft seit dem 1. Januar 2005 - bestimmt, dass der Führeraus weis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese so genannten Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG veran kerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall ange ordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). 2.2. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die
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Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Fra ge des Charakters. Doch kann wegen eines allgemein getrübten und schlechten Leumundes der Führerausweis nicht ohne Weiteres entzo gen werden. Die charakterlichen Mängel müssen sich vielmehr als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als Motorfahrzeug führer herausstellen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führer ausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Der Sicherungsent zug ist kein Mittel der Verbrechensbekämpfung. Aus verübten Straf taten lassen sich zwar Rückschlüsse auf bestimmte Charaktereigen schaften eines Täters ziehen; hinsichtlich dessen Eignung als Motor fahrzeugführer haben sie aber nur die Bedeutung von Indizien. Die Verurteilung wegen eines Deliktes kann daher nicht ohne Weiteres zu einem Sicherungsentzug führen. Es müssen die Art der Straftaten und deren Umstände, der allgemeine Leumund und vor allem das auto mobilistische Vorleben berücksichtigt werden. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrecht lichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlos sen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, der Führer werde früher später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverlet zungen begehen (VGE I/34 vom 26. März 2009, S. 8 f.). In Ziffer 6 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Exper tengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 wird betreffend charakterlichen Defiziten festgehalten, dass Fahr zeuglenker über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfügen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungs bewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. 2.3. Anzeichen dafür, dass eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
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Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale des Be troffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007 [1C_98/2007], Erw. 4.1, mit Hinweis auf BGE 104 Ib 95, Erw. 1). Für den Siche rungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behör den müssen gestützt hierauf den Ausweis verweigern entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Füh rer rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches psychiatrisches Gutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Septem ber 2007 [1C_98/2007], Erw. 4.1). Bezugspunkt für die Beurteilung des Charakters ist dabei einzig die Verkehrssicherheit. Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn ein Motorfahrzeugführer zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine besondere Ge fahr für die andern Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegen solche An haltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Ab klärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten eines Motorfahrzeugführers fällen zu können, ist somit eine umfas sende Würdigung seiner Persönlichkeit notwendig (vgl. auch AGVE 1995, S. 164 ff.). 2.4. Gemäss Art. 16d Abs. 3 SVG wird Unverbesserlichen der Aus weis für immer entzogen. Diese Bestimmung entspricht Art. 17 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des SVG (AS 1959 S. 679; abgekürzt: aSVG). Es handelt sich dabei um einen Sicherungsentzug, der sich von den übrigen Sicherungsentzügen einzig dadurch unterscheidet, dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SVG der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG, d.h. frühestens nach fünf Jahren und wenn
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glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind, wiedererteilt werden kann. Unverbesserlich ist, wer in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder trotz Strafen und Administrativmassnahmen Widerhandlungen gegen das Strassenver kehrsgesetz begeht (vgl. Rz. 332 der von der Interkantonalen Kom mission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr [mittlerweile nicht mehr in Kraft]). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seit dem vorsorglichen Führerausweisentzug vom 18. Oktober 2007 habe er keine Gefährdung der Verkehrssicherheit mehr begangen. Er sei zwar mehrfach trotz Entzugs des Führerausweises gefahren, dabei habe er sich aber an die Verkehrsregeln gehalten und damit lediglich die Prognose des Gutachtens bestätigt. Die Empfehlung des Gutachters sei daher umzusetzen, d.h., es sei ein bfu-Kurs inkl. Vor- und Nach besprechung sowie ein verkürztes verkehrspsychologisches Gutach ten anzuordnen. 3.2. Die Vorinstanz stützt sich zur Bejahung der charakterlichen Nichteignung im Wesentlichen auf das Gutachten und begründet die Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers mit dessen vielen Ge schwindigkeitsübertretungen und seiner Uneinsichtigkeit auch nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug. 4. 4.1. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Be antwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Rich ters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweis mittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Er scheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klä-
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rung dieser Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 mit wei teren Hinweisen). Für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens eines Arztberichtes ist u.a. entscheidend, ob es/er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusam menhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (vgl. auch BGE 125 V 351, Erw. 3a). Die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizi nischen Gutachtens ärztlichen Berichtes richtet sich nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007 [I 355/06], Erw. 5.1). 4.2. 4.2.1. Die Gutachterin X wurde vom Strassenverkehrsamt gebeten, dem Strassenverkehrsamt die folgenden Fragen zu beantworten: "1. Bietet J. A. Gewähr, dass er inskünftig als Motorfahrzeug führer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde, das heisst, ist er als Motorfahr zeuglenker charakterlich geeignet? 2. (Falls Frage 1. mit Nein beantwortet werden muss:) Unter welchen Voraussetzungen kann die charakterliche Eig nung wieder bejaht werden?" 4.2.2. Am 19. März 2008 erfolgte die verkehrspsychologische Unter suchung des Beschwerdeführers durch das Verkehrsinstitut X, eine behördlich anerkannte Stelle, die im Auftrag kantonaler Administra tivbehörden seit 1998 verkehrspsychologische Eignungsuntersuchun gen von Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenkern durchführt. Das 12-seitige Gutachten datiert vom 20. März 2008 und stützt sich auf die Akten des Strassenverkehrsamtes sowie auf eine Unter suchung des Beschwerdeführers vom 19. März 2008, anlässlich wel cher ein 57-minütiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand,
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und anlässlich welcher verschiedene verkehrsspezifische Tests (ART 2020) durchgeführt wurden. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Motorfahrzeug lenker zu verneinen sei, da wenig Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die Verkehrsregeln werde halten können bzw. halten wollen. Es bestehe bei ihm eine Neigung zu riskanten Fahrmanövern und zur Selbstüberschätzung. Zudem müsse beim Beschwerdeführer von einer mangelnden Im pulssteuerung im Fahrsetting ausgegangen werden. Sehr erschwe rend für eine mögliche Verhaltensänderung sei auch das Testergeb nis, wonach beim Beschwerdeführer eine geringe Beeinflussung durch soziale Kritik bestehe. 4.3. Die Verneinung der Fahreignung durch das Gutachten ist abso lut schlüssig und nachvollziehbar. Nach einem ersten Warnungsent zug im Jahr 1986 musste dem Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2005 der Führerausweis sechsmal wegen Geschwindigkeitsüber schreitungen entzogen werden. Die zwei letzten Warnungsentzüge in den Jahren 2002 und 2005 dauerten je 7 Monate und bewirkten beim Beschwerdeführer keine Verhaltensänderung - im Gegenteil: Im April 2007 fuhr er erneut 156 km/h (nach Abzug der Toleranz) an stelle von 120 km/h, worauf ihm der Führerausweis vorsorglich ent zogen wurde. Während dieses vorsorglichen Entzugs erfolgte die Begutachtung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer schon im Gespräch deutlich zeigte, dass er das einzige Problem bei den Ge schwindigkeitsüberschreitungen darin sieht, dass er sich zu oft hat erwischen lassen. Die verkehrsspezifischen Testuntersuchungen be legen schlüssig und nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer eine Neigung zu riskanten Fahrmanövern und zu Selbstüberschät zung besteht. Diese Charaktermerkmale in Verbindung mit der mangelnden Impulssteuerung führen zu einer schlechten Prognose für den Beschwerdeführer, d.h., es ist mit grösster Wahrscheinlich keit damit zu rechnen, dass er sich auch in Zukunft nicht an Ver kehrsregeln, insbesondere auch Geschwindigkeitsbegrenzungen, hal ten wird und dadurch eine Gefährdung im Strassenverkehr darstellen
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würde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwer deführer bei seinen mehrfachen Fahrten trotz Entzugs des Führeraus weises keine Verkehrsregelverletzungen nachgewiesen wurden. Dass ihn ein rechtskräftig verfügter vorsorglicher Sicherungsentzug nicht davon abhält, regelmässig ein Fahrzeug zu führen, wirft ein schlech tes Licht auf seinen Charakter. Auch wenn er dabei keine konkrete Verkehrsgefährdung darstellte, bestätigt er mit diesem Verhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen und Regeln zu halten. Zusammenfassend ergibt sich eindeutig, dass dem Beschwerde führer Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbe herrschung fehlen, um Gewähr dafür zu bieten, dass er in Zukunft die Verkehrsvorschriften beachten und auf andere Verkehrsteilneh mer Rücksicht nehmen wird. Dem Beschwerdeführer fehlt es somit an der charakterlichen Fahreignung. 5. 5.1. Uneinig sind sich der Beschwerdeführer und die Vorinstanzen insbesondere betreffend Schlussfolgerungen aus dem Gutachten. Im Gutachten wird ausgeführt, die charakterliche Eignung könnte wie der bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer einen bfu-Kurs inkl. Vor- und Nachgespräche absolviert habe und ein positives, verkürz tes verkehrspsychologisches Gutachten vorliege. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, die charakterlichen Mängel würden durch die Ab solvierung des bfu-Kurses beseitigt, weshalb dieser sowie ein neues, verkürztes verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen seien. 5.2. Wie bereits ausgeführt wurde, unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Wenn das Gutachten davon ausgeht, die charakterliche Fahreignung könnte wieder bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer einen bfu-Kurs inkl. Vor- und Nachgespräche durchgeführt habe und ein positives, verkürztes verkehrspsychologi sches Gutachten vorliege, so sagt das Gutachten noch gar nichts über den Zeithorizont aus. Es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Absolvierung des bfu-Kurses mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Charakteränderung führen würde. Es bleibt völlig offen, ob nach dem Kurs ein erneutes verkürztes verkehrspsychologisches Gutach-
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ten die Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen könnte. Das Er gebnis des vorliegenden Gutachtens, die vielen Verkehrsregelverlet zungen in der Vergangenheit und das Verhalten des Beschwerdefüh rers nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug (zwölf Mal Fahren trotz Entzugs) sowie anlässlich der Begutachtung (lachen und Unter suchung nicht ernst nehmen) lassen vielmehr darauf schliessen, dass gravierende charakterliche Eigenheiten vorliegen, die durch einen bfu-Kurs nicht so schnell verändert werden können. Dementspre chend spricht das Gutachten auch ausdrücklich davon, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft kaum wird an die Verkehrsregeln hal ten können bzw. halten wollen. Die Prognose für künftiges Wohl verhalten im Strassenverkehr und damit auch für ein positives ver kehrspsychologisches Gutachten sind schlecht, weshalb zu Recht ein definitiver Sicherungsentzug angeordnet worden ist. 5.3. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 SVG einge stuft wurde. Allein schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach sieben Warnungsentzügen erneut mit massiv überhöhter Ge schwindigkeit fuhr, zeigt, dass er sich durch Strafen und Administra tivmassnahmen nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen ab halten lässt. Er wurde mehrfach rückfällig und ist daher als unver besserlich zu betrachten. Diese Charaktereinschätzung wird noch verstärkt durch seine Neigung zu riskanten Fahrmanövern und die fehlende Impulskontrolle sowie das mehrfache Fahren trotz Ausweis entzugs.
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